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§ 7a Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 7a.

(1) Der Fonds ist berechtigt, bei Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Einsicht in Unterlagen zu nehmen und von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Zu diesem Zweck dürfen dem Fonds auch personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten übermittelt werden. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

(2) Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40257225

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