§ 2a.
(1) Zum Zwecke der Unterstützung von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für die Begebung von Finanzierungen durch die „European Financial Stability Facility“, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, oder durch ihren Rechtsnachfolger, bis zum jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 21 Milliarden 639 Millionen 190 Tausend Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten zu übernehmen.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 abweichende Regelungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20006311
Dokumentnummer
NOR40151304
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