§ 2b.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Zuschüsse an die Hellenische Republik zu gewähren. Die Gewährung von Zuschüssen darf nur erfolgen
- 1. soferne die Hellenische Republik sämtliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber den nationalen Zentralbanken des Eurosystems, insbesondere ihre Zahlungsverpflichtungen aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte („SMP“) von nationalen Zentralbanken erworbenen Wertpapieren, ordnungsgemäß bedient sowie
- 2. bis zu einem Gesamtbetrag von 281 Millionen 200 Tausend Euro, wobei jährlich ein Betrag von 61 Millionen Euro nicht überstiegen werden darf.
(2) Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20006311
Dokumentnummer
NOR40151305
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