§ 2.
(1) Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß § 1 nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß § 1 den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag vonzwei Milliarden 300 Millionen Euro für Kapital nicht übersteigen.
(2) Die Vergabe von Darlehen gemäß § 1 darf nur bei
- 1. Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder
- 2. einer entsprechenden Beteiligung der EU oder
- 3. der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber
- erfolgen.
(3) Bei Abschluss von Verträgen gemäß § 1 ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bei Vergabe von Darlehen nach diesem Bundesgesetz Vorbelastungen gemäß § 60 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 einzugehen.
Schlagworte
Haftungsgeber
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20006311
Dokumentnummer
NOR40223161
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