§ 1.
Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere
- 1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- 2. Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und
- 3. Staaten, mit denen Österreich laut Statistik der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährliche Transaktionen im Rahmen der Leistungsbilanz von mehr als 20 Millionen Euro durchführt oder in denen Österreich einen Bestand an aktiven Direktinvestitionen im weiteren Sinne von mehr als zehn Millionen Euro aufweist,
- wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Darlehen an diese Staaten zu marktüblichen Konditionen zu vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20006311
Dokumentnummer
NOR40106276
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