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§ 1 ZaBiStaG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2009

§ 1.

Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere

  1. 1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  2. 2. Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und
  3. 3. Staaten, mit denen Österreich laut Statistik der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährliche Transaktionen im Rahmen der Leistungsbilanz von mehr als 20 Millionen Euro durchführt oder in denen Österreich einen Bestand an aktiven Direktinvestitionen im weiteren Sinne von mehr als zehn Millionen Euro aufweist,

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40106276