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§ 2a PFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad, Kennzahlen für Zielerreichung

§ 2a.

(1) Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich bis zum Berichtsjahr 2016 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr.110/1993, im Jahresdurchschnitt.

(2) Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2017 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.

(2a) Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2024 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie im Rahmen der Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), BGBl. I Nr. 29/2022, betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24‑Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.

(3) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH, für die Jahre 2017 bis 2023 mit 60 vH und für die Jahre 2024 bis 2028 mit 62,5 vH festgelegt.

(4) Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Land und folgt den regionalen Erfordernissen.

(5) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und 3 definierten Ziele werden folgende Kennzahlen festgelegt:

  1. 1. Sicherung und Steigerung der Leistungseinheiten ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6, wobei die Sicherung und Steigerung in jedem Angebot als gesonderte Kennzahl gilt.
  2. 2. Sicherung und Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu Berufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005 ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

(6) Wird der Richtversorgungsgrad gemäß Abs. 3 im jeweiligen Kalenderjahr unterschritten und werden ab dem Jahr 2025 weniger als die Hälfte der Kennzahlen gemäß Abs. 5 erfüllt, kommt § 7 Abs. 3 und 4 zum Tragen.

Schlagworte

Betreuungsdienstleistung, Betreuungsangebot

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40259082

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