Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 22/2017 lautet: „In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „bedürfnisorientiert“ durch den Ausdruck „bedarfsorientiert“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.
Einrichtung und Ziele des Pflegefonds
§ 1.
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 und 3 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht.
(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege
- 1. bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedarfsorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
- 2. bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.
(3) Außerdem dienen die Zweckzuschüsse an die Länder
- 1. der Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2,
- 2. der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3.
Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 22/2017 lautet: „In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „bedürfnisorientiert“ durch den Ausdruck „bedarfsorientiert“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.
Schlagworte
Betreuungsdienstleistung, Ausbau
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20007381
Dokumentnummer
NOR40259080
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