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§ 2 Vorführgemeinden-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

§ 2.

Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,007 € je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bundeskellereiinspektion vorzuschreiben und fließt dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20010269

Dokumentnummer

NOR40205542

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