§ 3.
Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 7,27 € je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bundeskellereiinpsktion vorzuschreiben.
Schlagworte
Spätlesewein
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018
Gesetzesnummer
20010269
Dokumentnummer
NOR40205543
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