vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Vorführgemeinden-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

§ 3.

Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 7,27 € je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bundeskellereiinpsktion vorzuschreiben.

Schlagworte

Spätlesewein

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20010269

Dokumentnummer

NOR40205543

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte