§ 2.
Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,007 € je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bundeskellereiinspektion vorzuschreiben und fließt dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018
Gesetzesnummer
20010269
Dokumentnummer
NOR40205542
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