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§ 1 Vorführgemeinden-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2018

§ 1.

Zum Zwecke der Prüfung des Lesegutes von Prädikatsweinen auf Qualität und Menge durch den Mostwäger werden in der Anlage, aufgeschlüsselt in die Weinbaugebiete Burgenland und Niederösterreich, die Gemeinden in denen ein größerer Anfall an diesem Lesegut zu erwarten ist, als Vorführgemeinden bestimmt. In allen anderen Gemeinden ist die Lesegutkontrolle bei der Lese oder in der Betriebsstätte zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20010269

Dokumentnummer

NOR40205541

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