§ 2.
(1) Entschädigung ist für Verluste zu gewähren, die nach der Beschlagnahme, insbesondere infolge der Verwaltung durch das Nederlandse Beheersinstituut, österreichischen physischen oder juristischen Personen entstanden sind.
(2) Nicht zu entschädigen sind Verluste von Personen,
- a) die am 27. April 1945 die japanische oder deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben,
- b) die vor dem 31. August 1951 in den Niederlanden durch ein Gericht rechtskräftig zu Vermögensverfall verurteilt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208764
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