I. Anspruch
§ 1.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Regelung der Verteilung des Gesamtbetrages von S 12,286.920'80 für 1,750.000 Hollandgulden, die vom Königreich der Niederlande im Jahre 1959 der Republik Österreich zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Der Gesamtbetrag ist zur Regelung der von der Republik Österreich vertretenen Ansprüche bestimmt, die aus Vermögensverlusten infolge der Sequestrierung auf Grund der Feindgesetzgebung im Gebiet des Königreiches der Niederlande entstanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208763
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