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§ 3 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 3.

(1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl am 30. September 1959 als auch am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat. Ist eine physische Person zwischen dem 30. September 1959 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben und hat sie sowohl am 30. September 1959 als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder ist eine physische Person vor dem 30. September 1959 verstorben und hat sie im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft besessen, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach ihren Anteilen in der Rechtsnachfolge zu gewähren. Hat der Rechtsnachfolger eine ausländische Staatsangehörigkeit, so ist ihm die Entschädigung nur zu gewähren, wenn er nachweist, daß ihm für den seinen Anspruch begründenden Verlust eine Entschädigung seitens des Königreiches der Niederlande oder seines Heimatstaates nicht zusteht.

(2) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl am 30. September 1959 als auch am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat. Ist eine juristische Person vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, die am 30. September 1959 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, so ist Entschädigung den zivilrechtlich nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren.

(3) Österreichischen juristischen Personen, welche zum 27. April 1945 eine japanische oder deutsche Kapitalsbeteiligung von 25% oder mehr aufweisen, ist eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz nur für denjenigen Hundertsatz zu gewähren, der einer nichtjapanischen oder nichtdeutschen Kapitalsbeteiligung entspricht. Sofern eine japanische oder deutsche Kapitalsbeteiligung infolge der in Österreich im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entstandenen Zwangsverhältnisse entstanden ist, wird diese Kapitalsbeteiligung nicht als deutsch oder japanisch betrachtet.

(4) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen entsprechend ihrer am 30. September 1959 bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft zu gewähren. Ist eine Personengesellschaft zwischen dem 30. September 1959 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 30. September 1959 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208765

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