§ 4.
(1) Vermögensverluste, für die vom Bundesministerium für Finanzen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Berufung auf die vom Königreich der Niederlande zur Verfügung gestellten Mittel Zahlung gegen Abgabe einer Entfertigungserklärung seitens des Entschädigungswerbers erbracht worden ist, sind abschließend geregelt.
(2) Ausgenommen sind diejenigen durch Entfertigung geregelten Verluste, für welche die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistete Zahlung geringer als die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010366
Dokumentnummer
NOR40208766
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