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§ 4 Verteilungsgesetz Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.1967

§ 4.

(1) Vermögensverluste, für die vom Bundesministerium für Finanzen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Berufung auf die vom Königreich der Niederlande zur Verfügung gestellten Mittel Zahlung gegen Abgabe einer Entfertigungserklärung seitens des Entschädigungswerbers erbracht worden ist, sind abschließend geregelt.

(2) Ausgenommen sind diejenigen durch Entfertigung geregelten Verluste, für welche die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistete Zahlung geringer als die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010366

Dokumentnummer

NOR40208766

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