II. ABSCHNITT
Kettensägenöle
§ 2.
Schmiermittel, die zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen bestimmt sind, dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 im Inland nur in den gewerblichen Verkehr gebracht werden, wenn sie dem § 3 entsprechen und dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10010629
Dokumentnummer
NOR12135295
alte Dokumentnummer
N8199013456J
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