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§ 2 Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

II. ABSCHNITT

Kettensägenöle

§ 2.

Schmiermittel, die zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen bestimmt sind, dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 im Inland nur in den gewerblichen Verkehr gebracht werden, wenn sie dem § 3 entsprechen und dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10010629

Dokumentnummer

NOR12135295

alte Dokumentnummer

N8199013456J

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