I. ABSCHNITT
Verbotene Schmiermittelzusätze
§ 1.
(1) Schmiermittel mit Zusätzen von polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen (PCB oder PCT) dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden.
(2) Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden:
- 1. Halogenhältige Zusätze,
- 2. Cadmium und dessen Verbindungen,
- 3. Quecksilber und dessen Verbindungen,
- 4. Arsen und dessen Verbindungen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10010629
Dokumentnummer
NOR12135294
alte Dokumentnummer
N8199013455J
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