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§ 1 Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

I. ABSCHNITT

Verbotene Schmiermittelzusätze

§ 1.

(1) Schmiermittel mit Zusätzen von polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen (PCB oder PCT) dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden.

(2) Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden:

  1. 1. Halogenhältige Zusätze,
  2. 2. Cadmium und dessen Verbindungen,
  3. 3. Quecksilber und dessen Verbindungen,
  4. 4. Arsen und dessen Verbindungen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10010629

Dokumentnummer

NOR12135294

alte Dokumentnummer

N8199013455J

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