Untersuchungsumfang
§ 2.
(1) Einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
- 1. Rinder und Einhufer mit einem Alter von zwei Jahren und darüber,
- 2. Schafe und Ziegen mit einem Alter von über 18 Monaten, die
- a) aus einem Bestand stammen, in dem Scrapie nachgewiesen wurde, oder
- b) aus einem Bestand stammen, der Beschränkungen gemäß § 4 oder § 5 der Scrapie-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 119/2006, unterliegt.
(2) Einer Fleischuntersuchung unterliegen
- 1. Rinder und Einhufer mit einem Alter bis zu zwei Jahren
- 2. Ziegen, welche gemeinsam mit Milchkühen gehalten wurden, sofern bei diesen Tieren nicht gemäß Abs. 1 Z 2 eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005301
Dokumentnummer
NOR40087120
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