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§ 1 Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2007

Geltungsbereich

§ 1.

Rinder, Einhufer, Ziegen und Schafe, unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung auch dann einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des LMSVG, wenn sie ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005301

Dokumentnummer

NOR40087118

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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