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§ 3 Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2012

Zusätzliche Untersuchungen

§ 3.

Bei Rindern, welche in Österreich oder in einem in der Anlage genannten Land geboren sind, ist ein Test auf das Vorliegen von BSE ab einem Alter von 72 Monaten durchzuführen. Andere Rinder sind ab einem Alter von 30 Monaten auf das Vorliegen von BSE zu testen. Bei Schafen und Ziegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ist ein Test auf das Vorliegen von Scrapie durchzuführen. Einhufer sind auf Rotz zu untersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005301

Dokumentnummer

NOR40138399

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