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§ 4 Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2007

Bescheinigung der Untersuchung

§ 4.

Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005301

Dokumentnummer

NOR40087123

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