Bescheinigung der Untersuchung
§ 4.
Über die durchgeführte Untersuchung ist dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen, in der das Ergebnis der Untersuchung vermerkt ist und die folgenden Hinweis enthält: „Nur zur privaten häuslichen Verwendung. Das Fleisch darf nicht in Verkehr gebracht werden.“
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005301
Dokumentnummer
NOR40087123
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