§ 2 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Zu LGBl Nr 2/2002: Die Abs 3 und 4 treten bereits mit 1.1.2001 in Kraft.

Einteilung der Krankenanstalten

§ 2

(1) Die Krankenanstalten werden eingeteilt in:

  1. 1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);
  2. 2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholabhängige), oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
  3. 3. Heime für Genesende, die ärztliche Behandlung und besondere Pflege benötigen;
  4. 4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
  5. 5. Gebäranstalten und Entbindungsheime;
  6. 6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
  7. 7. selbstständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien, Tageskliniken und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbstständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer stationären Aufnahme nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn es über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist, und die Entlassung noch am Tag der Aufnahme erfolgt.

(2) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

  1. a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
  1. 1. Chirurgie und
  2. 2. Innere Medizin.

    Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für medizinische Radiologie-Diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen (§ 57) vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfachs betreut werden. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;

  1. b) Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
  1. 1. Augenheilkunde und Optometrie,
  2. 2. Chirurgie,
  3. 3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
  4. 4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
  5. 5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  6. 6. Innere Medizin,
  7. 7. Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie,
  8. 8. Neurologie,
  9. 9. Psychiatrie,
  10. 10. Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
  11. 11. Unfallchirurgie und
  12. 12. Urologie.

    Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie, Radioonkologie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfachs betreut werden. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;

  1. c) Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

    Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 dienen

    (Universitätsklinik und klinische Institute), gelten in diesem Umfang als Zentralkrankenanstalten.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b und c sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei der örtlich getrennten Unterbringung in einem anderen Bundesland und unter den im § 49a geregelten Voraussetzungen auf dem Gebiet eines anderen Staates. Von der Errichtung einzelner im Abs. 2 lit. b vorgesehener Abteilungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(4) In Krankenanstalten gemäß Abs. 2 lit. a und b können in den medizinischen Sonderfächern Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie Fachschwerpunkte als bettenführende Organisationseinheit mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann. Darüber hinaus können im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde sowie für Psychiatrie Departments für Psychosomatik geführt werden.

(5) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit Bescheid feststellen,

  1. a) dass die vom Rechtsträger geführte Krankenanstalt als Allgemeine Krankenanstalt, Sonderkrankenanstalt, Heim für Genesende, Pflegeanstalt für chronisch Kranke, Gebäranstalt bzw Entbindungsheim, Sanatorium oder selbstständiges Ambulatorium gilt. Bei Allgemeinen Krankenanstalten kann weiters das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a bis c festgestellt werden;
  2. b) in welchem Umfang ein Leistungsangebot für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligt worden ist.

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