§ 2 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.2001

Einteilung der Krankenanstalten

§ 2

(1) Die Krankenanstalten werden eingeteilt in:

  1. 1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs 1 und 2);
  2. 2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholabhängige), oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;
  3. 3. Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Betreuung bedürfen;
  4. 4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
  5. 5. Gebäranstalten und Entbindungsheime;
  6. 6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;
  7. 7. selbstständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien, Tageskliniken und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbstständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer stationären Aufnahme nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn es über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist, und die Entlassung noch am Tag der Aufnahme erfolgt.

(2) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

  1. a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
  1. 1. Chirurgie und
  2. 2. Innere Medizin.

    Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für medizinische Radiologie-Diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen (§ 57) vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfachs betreut werden. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;

  1. b) Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
  1. 1. Augenheilkunde und Optometrie,
  2. 2. Chirurgie,
  3. 3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
  4. 4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
  5. 5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  6. 6. Innere Medizin,
  7. 7. Kinder- und Jugendheilkunde einschließlich Neonatologie,
  8. 8. Neurologie,
  9. 9. Psychiatrie,
  10. 10. Orthopädie und orthopädische Chirurgie,
  11. 11. Unfallchirurgie und
  12. 12. Urologie.

    Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie, Radioonkologie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfachs betreut werden. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;

  1. c) Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

    Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 Abs 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen (Universitätsklinik und Universitätsinstitute), gelten in diesem Umfang als Zentralkrankenanstalten.

(3) Die Voraussetzungen des Abs 2 lit b und c sind auch erfüllt, wenn die vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, wenn diese Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind. Von der Einrichtung einzelner im Abs 2 lit b vorgesehener Abteilungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, oder benachbart die betreffenden Abteilungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(4) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit Bescheid feststellen,

  1. a) dass die vom Rechtsträger geführte Krankenanstalt als Allgemeine Krankenanstalt, Sonderkrankenanstalt, Heim für Genesende, Pflegeanstalt für chronisch Kranke, Gebäranstalt bzw Entbindungsheim, Sanatorium oder selbstständiges Ambulatorium gilt. Bei Allgemeinen Krankenanstalten kann weiters das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 2 lit a bis c festgestellt werden;
  2. b) in welchem Umfang ein Leistungsangebot für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligt worden ist.

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