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§ 2 Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Sicherheitsabstände zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

§ 2

(1) Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht der Gewinnung von geothermischer Energie (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) oder der damit zusammenhängenden Aufbereitung dieser Energie dienen, sind zu Bohrlöchern von Sonden, die der Gewinnung geothermischer Energie dienen und in denen Kohlenwasserstoffe anfallen oder giftige oder unatembare Medien in Gefahr drohenden Mengen zu erwarten sind, die Sicherheitsabstände gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 einzuhalten.

(2) Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht dem Einbringen von Medien in geologische Strukturen (§ 2 Abs. 2 Z 4 MinroG) dienen, sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

  1. 1. Zum Bohrloch einer Sonde, die dem Einbringen von giftigen oder unatembaren Medien in geologische Strukturen dient oder in der giftige oder unatembare Medien anfallen können, sind die Sicherheitsabstände gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 einzuhalten.
  2. 2. Zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige oder unatembare Medien in geologische Strukturen eingebracht wurden oder in der solche Medien angefallen sind, ist ein Sicherheitsabstand von 5 m einzuhalten.

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