Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus
§ 1.
(1) Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:
- 1. a) Zu der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden 100 m,
- b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen oder Freileitungen handelt 30 m.
- 2. Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen 30 m.
- 3. a) Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen 100 m,
- b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt 30 m.
- 4. a) Zu der Tagöffnung von Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind 300 m,
- b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt 100 m,
- c) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen um Freileitungen handelt 30 m.
- 5. Zu der Einfriedung von anderen Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind 100 m.
- 6. a) Zu Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert werden 200 m,
- b) soweit es sich bei den bergbaufremden Bauten jedoch um Einzelbauten oder Einzelgehöfte handelt 50 m.
- 7. Zum Bohrloch einer ehemals in Förderung gestandenen Sonde oder zu einem Bohrloch, in dem Kohlenwasserstoffe angefallen sind, das aber nicht in Produktion genommen wurde, sowie zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige oder nicht atembare Medien in geologische Strukturen eingebracht wurden oder in denen solche Medien angefallen sind 5 m.
(2) Abs. 1 Z 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Verlangen nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20004573
Dokumentnummer
NOR40244668
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