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§ 3 Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2015

Erhöhte Sicherheitsabstände

§ 3

(1) Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 4 MinroG) von der Behörde gemäß § 29 der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben oder wurden dem/der Bergbauberechtigten gemäß § 182 Abs. 3 MinroG aufgetragen, einen bestimmten höheren Schutzabstand einzuhalten, sind abweichend von §§ 1 und 2 diese höheren Sicherheitsabstände oder der gemäß § 182 Abs. 3 MinroG aufgetragene Schutzabstand maßgeblich.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall‑ unbeschadet des Abs. 1 ‑ von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 Z 1 MinroG) höhere als im § 1 Abs. 1 oder § 2 vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.

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