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§ 2 Schutz des Mondsees, Fuschlsees und Zellersees

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1974

§ 2

Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 daher insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  1. 1. Die Errichtung von Kanalisationen hat so zu erfolgen, daß ein möglichst hoher Anteil der anfallenden Schutzstoffe erfaßt wird. Dieser Grundsatz ist auch bei der Regenentlastung zu berücksichtigen. Ist eine Fernhaltung der Abwässer von den in § 1 genannten Seen nicht vorzuziehen, so sind die Abwässer neben der biologischen Reinigung durch eine weitere Reinigungsstufe, zum Beispiel durch eine chemische (Phosphatfällung), zu behandeln.
  2. 2. Eine gemeinsame Reinigung der Abwässer benachbarter Gemeinden ist anzustreben, soweit dies räumlich und wirtschaftlich noch vertretbar ist.
  3. 3. Für die Ablagerung von Müll, der im Gebiet nach § 1 anfällt, ist die Errichtung von geordneten Deponien außerhalb dieses Gebietes anzustreben. Bestehende Müllablagerungen, die eine Gewässerverunreinigung verursachen können, sind in einen einwandfreien Zustand zu versetzen.
  4. 4. Die Abgänge aus landwirtschaftlichen Tierhaltungen und die Siloabwässer sind einer landwirtschaftlichen Verwertung zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010363

Dokumentnummer

NOR12132010

alte Dokumentnummer

N8197436939J

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