§ 1
Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersee, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010363
Dokumentnummer
NOR12132009
alte Dokumentnummer
N8197436938J
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