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§ 2 SchokoladeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Zusatz von pflanzlichen Fetten

§ 2.

(1) Den Schokoladeerzeugnissen „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ dürfen neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette zugesetzt werden. Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:

(2) In Übereinstimmung mit den unter Abs. 1 genannten Kriterien können folgende pflanzliche Fette, gewonnen aus nachstehend angeführten Pflanzen, verwendet werden:

Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette

Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können

1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang

Shorea spp.

2. Palmöl

Elaeis guineensis

Elaeis olifera

3. Sal

Shorea robusta

4. Shea

Butyrospermum parkii

5. Kokum gurgi

Garcinia indica

6. Mangokern

Mangifera indica

  

(3) Kokosnussöl darf nur in Schokolade, die für die Herstellung von Eiscreme und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird, verwendet werden.

___________

1) P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003127

Dokumentnummer

NOR40048915

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