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§ 1 SchokoladeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für folgende Kakao- und Schokoladeerzeugnisse:

  1. 1. Kakaobutter

    Aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnenes Fett mit den Merkmalen

(in Ölsäure ausgedrückt):

höchstens 1,75%

  

(mittels Petroläther bestimmt):

höchstens 0,5%

(bei Kakaopressbutter höchstens 0,35%)

  

  1. 2. a) Kakaopulver, Kakao

    Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9% Wasser enthält.

  1. b) fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao

    Kakaopulver mit weniger als 20% Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen.

  1. c) Schokoladenpulver

    Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32% Kakaopulver enthält.

  1. d) Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver

    Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25% Kakaopulver enthält; diese Bezeichnungen werden durch die Angabe „fettarm“ oder „mager“ oder „stark entölt“ ergänzt, wenn das Erzeugnis gemäß lit.b fettarm oder mager oder stark entölt ist.

  1. 3. Schokolade
  1. a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich lit.b mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse, einschließlich mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% fettfreie Kakaotrockenmasse enthält.
  2. b) Wird diese Bezeichnung jedoch ergänzt durch
  1. 1. Milch und/oder aus verdampfter Milch stammende Milchtrockenmasse in einem solchen Verhältnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5% Milchtrockenmasse enthält.
  2. 2. Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze einschließlich der gemahlenen Haselnüsse 60% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.
  3. 4. Milchschokolade
  1. a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich lit.b
  1. b) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch
  1. c) Wird in dieser Bezeichnung das Wort „Milch“ durch das Wort
  1. 5. Haushaltsmilchschokolade

    Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das

  1. 6. Weiße Schokolade

    Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20% Kakaobutter und mindestens 14% Milchtrockenmasse einschließlich mindestens 3,5% Milchfett aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Obers/Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisiertem(r) Obers/Sahne, Butter oder Milchfett enthält.

  1. 7. Gefüllte Schokolade, Schokolade mit ...füllung

    Gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“ oder „Weißer Schokolade“ besteht. Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren oder Speiseeis besteht.

    Der Anteil der Außenschicht aus Schokolade beträgt bei Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung mindestens 25% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses.

  1. 8. Chocolate a la taza

    Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, einschließlich mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 14% fettfreie Kakaotrockenmasse und höchstens 8% Mehl oder Stärke.

  1. 9. Chocolate familiar a la taza

    Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse enthält, einschließlich mindestens 18% Kakaobutter und mindestens 12% fettfreie Kakaotrockenmasse und höchstens 18% Mehl oder Stärke.

  1. 10. Schokoladebonbon bzw. Praline

    Erzeugnis in mundgerechter Größe

Schlagworte

Kakaoerzeugnis, Weizenstärke, Reisstärke

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003127

Dokumentnummer

NOR40048914

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