Zusatz von pflanzlichen Fetten
§ 2.
(1) Den Schokoladeerzeugnissen „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ dürfen neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette zugesetzt werden. Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:
- nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt 1) sind;
- mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung);
- sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.
(2) In Übereinstimmung mit den unter Abs. 1 genannten Kriterien können folgende pflanzliche Fette, gewonnen aus nachstehend angeführten Pflanzen, verwendet werden:
Übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette | Wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können |
1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang | Shorea spp. |
2. Palmöl | Elaeis guineensis Elaeis olifera |
3. Sal | Shorea robusta |
4. Shea | Butyrospermum parkii |
5. Kokum gurgi | Garcinia indica |
6. Mangokern | Mangifera indica |
(3) Kokosnussöl darf nur in Schokolade, die für die Herstellung von Eiscreme und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird, verwendet werden.
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1) P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
20003127
Dokumentnummer
NOR40048915
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