Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „Antragstellerin“: eine Einrichtung im Sinne des § 3 Z 11 NISG, die mit Bescheid als qualifizierte Stelle festgestellt werden möchte;
- 2. „Aufgabenbereich“: jene Kategorien (Z 3) oder Sicherheitsmaßnahmen (Z 4), die eine qualifizierte Stelle in organisatorischer oder technischer Hinsicht überprüfen darf;
- 3. „Kategorie“: der thematische Oberbegriff einer Sicherheitsmaßnahme oder mehrerer Sicherheitsmaßnahmen (Z 4) gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019;
- 4. „Sicherheitsmaßnahme“: die einzelnen Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 NISV;
- 5. „Prüfer“: eine natürliche Person, die im Rahmen einer Überprüfung (Z 7) in einem Vertragsverhältnis zu einer qualifizierten Stelle steht;
- 6. „Fachbereich“: die organisatorische oder technische Ausrichtung eines Prüfers im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
- 7. „Überprüfung“: die Durchführung eines Prüfprozesses bei einem Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG;
- 8. „Prüfprozess“: eine systematische Vorgehensweise, die Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG in organisatorischer oder technischer Hinsicht untersucht, samt inhaltlicher Aufarbeitung und Bewertung der Prüfdaten in einem Prüfbericht;
- 9. „Prüfdaten“: die im Rahmen einer Überprüfung erhobenen und verarbeiteten Daten;
- 10. „Werkzeug“: ein technisches Instrument oder Hilfsmittel, das für die Überprüfung herangezogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010733
Dokumentnummer
NOR40216730
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