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§ 2 QuaSteV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2019

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Antragstellerin“: eine Einrichtung im Sinne des § 3 Z 11 NISG, die mit Bescheid als qualifizierte Stelle festgestellt werden möchte;
  2. 2. „Aufgabenbereich“: jene Kategorien (Z 3) oder Sicherheitsmaßnahmen (Z 4), die eine qualifizierte Stelle in organisatorischer oder technischer Hinsicht überprüfen darf;
  3. 3. „Kategorie“: der thematische Oberbegriff einer Sicherheitsmaßnahme oder mehrerer Sicherheitsmaßnahmen (Z 4) gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019;
  4. 4. „Sicherheitsmaßnahme“: die einzelnen Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 NISV;
  5. 5. „Prüfer“: eine natürliche Person, die im Rahmen einer Überprüfung (Z 7) in einem Vertragsverhältnis zu einer qualifizierten Stelle steht;
  6. 6. „Fachbereich“: die organisatorische oder technische Ausrichtung eines Prüfers im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  7. 7. „Überprüfung“: die Durchführung eines Prüfprozesses bei einem Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG;
  8. 8. „Prüfprozess“: eine systematische Vorgehensweise, die Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG in organisatorischer oder technischer Hinsicht untersucht, samt inhaltlicher Aufarbeitung und Bewertung der Prüfdaten in einem Prüfbericht;
  9. 9. „Prüfdaten“: die im Rahmen einer Überprüfung erhobenen und verarbeiteten Daten;
  10. 10. „Werkzeug“: ein technisches Instrument oder Hilfsmittel, das für die Überprüfung herangezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20010733

Dokumentnummer

NOR40216730

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