Prüfstellen
§ 2.
(1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft bei der Landesinnung der Mechatroniker einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt die jeweilige Landesinnung der Mechatroniker zur Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die Bundesinnung der Mechatroniker diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.
(2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten für Personen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Löschmittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums fürNachhaltigkeit und Tourismus und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.
(3) Absolvierte Prüfungen oder sonstige Prüfungsnachweise, die nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einschlägigen Ausbildungsordnungen vorgesehen sind oder die auf Grundlage dieser Rechtsmaterien anerkannt werden können (wie beispielsweise Abschlüsse von verwandten Ausbildungen) oder auf Basis der Gewerbeordnung absolvierte Meisterprüfungen oder sonstige anerkannte Befähigungsnachweise für eine einschlägige Gewerbeausübung sind gemäß § 4 Abs. 4 des Fluorierte Treibhausgase–Gesetzes 2009 durch die Prüfstelle in angemessenem Ausmaß zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Prüfungsnachweise über die fachliche Qualifikation in Form von einschlägigen auch praxisbezogenen Ausbildungen an fachlich spezifizierten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen und Universitäten. Insoweit die EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung nur auf die Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich.
(4) Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Personen-Zertifikats durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle mündlich zu verkünden und in einer Niederschrift über die Prüfung festzustellen. Die Prüfungsniederschrift hat zu enthalten:
- 1. Ort und Datum der Prüfung; Namen der Prüfer und gegebenenfalls der Aufsichtspersonen;
- 2. Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings
- 3. Dokumentation und Ergebnis der Prüfung
- Die Prüfungsniederschrift ist vom Prüfer zu unterfertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Den für Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung, der der Prüfung beiwohnt, ist von der Prüfstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.
(5) Im Falle des nach Abs. 3 und 4 erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat oder ein vorläufiges Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Absolventen und den Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die Person beschäftigt ist, zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.
(6) Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß § 4 Abs. 3 des Fluorierte Treibhausgase–Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20006849
Dokumentnummer
NOR40201115
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