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§ 4 Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2018

Zertifizierung von Unternehmen

§ 4.

(1) Der an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 gerichtete Antrag eines Unternehmens auf Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates hat folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1. die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Personen,
  2. 2. die Anzahl und die Namen der zum Zeitpunkt des Antrages im Unternehmen beschäftigten zertifizierten Personen einschließlich Kopien ihrer Personen-Zertifikate,
  3. 3. eine Bestätigung einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten unabhängigen Person oder Stelle, durch die nachgewiesen wird, dass das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt, die in Bezug auf zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats sind und
  4. 4. ein Bestätigung einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten unabhängigen Person oder Stelle, aus der hervorgeht, dass dem zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübenden Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 und 4 ein Unternehmenszertifikat mit dem Titel „Unternehmens – Zertifikat für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ auszustellen. Die vorgenannten Anforderungen zur Ausübung der in § 3 Abs. 2 Z 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 geregelten Tätigkeiten lassen die nach Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen für einen Zugang zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten unberührt.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Entziehung eines Unternehmens-Zertifikates gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus – wenn begründete Bedenken bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmenszertifizierung nicht mehr gegeben sein könnten – nähere Auskünfte über die aktuelle Situation bezüglich der Zertifizierungsvoraussetzungen, insbesondere eine Aktualisierung der nach Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen verlangen. Werden diese Informationen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nicht übermittelt, ist ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates einzuleiten.

Schlagworte

Qualifizierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006849

Dokumentnummer

NOR40201117

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