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§ 1 Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2018

Regelungsbereich

§ 1.

Zweck dieser Verordnung ist

  1. 1. die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen und Unternehmen, die bestimmte in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L92 vom 03.04.2008 S.12 festgelegte Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen ausüben und
  2. 2. die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zu bestimmten in diesem Bereich tätigen einschlägigen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Prüf- und Zertifizierungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009.

Schlagworte

Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006849

Dokumentnummer

NOR40201114

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