Personenstandsdaten
§ 2
(1) Personenstandsdaten einer Person sind:
- 1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
- 2. besondere Personenstandsdaten sowie
- 3. sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
- 1. Namen;
- 2. Tag und Ort der Geburt;
- 3. Geschlecht;
- 4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
- 5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;
- 6. Tag und Ort des Todes;
- 7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
- 8. Staatsangehörigkeit.
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
- 1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
- 2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
- 1. Datum und Ort der Eheschließung;
- 2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
- 3. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.
(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
- 1. Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
- 2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
- 3. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.
(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:
- 1. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;
- 2. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;
- 3. allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.
(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.
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