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§ 2 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Personenstandsdaten

§ 2

(1) Personenstandsdaten einer Person sind:

  1. 1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
  2. 2. besondere Personenstandsdaten sowie
  3. 3. sonstige Personenstandsdaten.

(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:

  1. 1. Namen;
  2. 2. Tag und Ort der Geburt;
  3. 3. Geschlecht;
  4. 4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
  5. 5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;
  6. 6. Tag und Ort des Todes;
  7. 7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
  8. 8. Staatsangehörigkeit.

(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:

  1. 1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
  2. 2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.

(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:

  1. 1. Datum und Ort der Eheschließung;
  2. 2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
  3. 3. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.

(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:

  1. 1. Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
  2. 2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
  3. 3. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.

(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:

  1. 1. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;
  2. 2. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;
  3. 3. allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.

(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.

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