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§ 2 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

§ 2.

(1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (§ 3 Abs. 3 LLVG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:

  1. 1. bei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
  2. 2. bei Verwendungen in den fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder in den fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des Bereiches Landtechnik mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung und
  3. 3. in allen übrigen Fällen mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.

(2) § 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20010027

Dokumentnummer

NOR40198813

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