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§ 1 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

§ 1.

(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (§ 3 Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz–LLVG, BGBl. 244/1969) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:

  1. 1. bei einer Verwendungen in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie, in denen eine polyvalente Ausbildung angeboten wird, mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung,
  2. 2. bei Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
  3. 3. bei Verwendungen in den fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder in den fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen des Bereiches Landtechnik mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung und
  4. 4. in allen übrigen Fällen mindestens
  1. a) im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung, wenn es sich um Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen handelt,
  2. b) im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, wenn es sich um Verwendungen in fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen handelt.

(2) Eine Berufspraxis im Sinne des Abs. 1 kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden.

(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist.

(4) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20010027

Dokumentnummer

NOR40198812

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