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§ 3 Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der erg. Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg) an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

§ 3.

(1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird (§ 3 Abs. 3 LLVG), ist eine einschlägige Berufspraxis mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung erforderlich.

(2) § 1 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach mit dem für die Verwendung als Lehrperson maßgeblichen Studium in nahem Zusammenhang steht und es sich für die nachstehenden Verwendungen insbesondere um nachfolgende Tätigkeiten handelt:

  1. 1. Verwendung im Deutschunterricht: Lektor/innentätigkeit bei einem Verlag, Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.
  2. 2. Verwendung im Unterricht einer lebenden Fremdsprache: Tätigkeit als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in, Tätigkeit in der Reiseleitung oder Fremdenführung sowie in Arbeitsfeldern (insbesondere Betrieben oder internationalen Organisationen) mit überwiegender Verwendung in der betreffenden Fremdsprache (als Arbeitssprache).
  3. 3. Verwendung in den Unterrichtsgegenständen Physik, Biologie oder Chemie: Tätigkeiten in der einschlägigen Forschung, Labordiagnostik, Umweltanalytik oder Umweltberatung.
  4. 4. Verwendung im Mathematikunterricht: Einschlägige Tätigkeiten in der Forschung oder Analytik, im Versicherungs- oder Bankwesen.
  5. 5. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport: Einschlägige Tätigkeit als Trainerin oder Trainer.
  6. 6. Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion: Einschlägige Tätigkeit in Arbeitsfeldern der Pastoral oder im seelsorgerlichen oder gemeindepädagogischen Dienst der jeweiligen Kirche oder Religiongesellschaft.

Schlagworte

Berufsschule, Bibliotheksdienst, Medienarbeit, Versicherungswesen

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20010027

Dokumentnummer

NOR40198814

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