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§ 2 PK-InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Jährliche Kontonachricht an die Anwartschaftsberechtigten

§ 2.

(1) Pensionskassen haben gemäß § 19 Abs. 3 PKG die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag schriftlich unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Firma und Ort der Hauptverwaltung, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse der Pensionskasse sowie einer etwaigen Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird;
  2. 2. Name, Anschrift und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Pensionskassenvertrag abgeschlossen wurde;
  3. 3. Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
  5. 5. Bezeichnung der relevanten VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
  6. 6. Bezeichnung des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten, sofern eine eigene Bezeichnung vorhanden ist;
  7. 7. im Berichtsjahr eingegangene Beiträge aufgegliedert nach Arbeitgeberbeiträgen, Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016, und sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
  8. 8. im Berichtsjahr eingegangene Übertragungen aufgegliedert nach
  1. a) Übertragungen aus Arbeitgeberbeiträgen,
  2. b) Übertragungen aus Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 108a EStG 1988, § 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, sowie
  3. c) Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerbeiträgen;
  1. 9. im Berichtsjahr gutgeschriebene Prämie für Arbeitnehmerbeiträge gemäß § 108a EStG 1988;
  2. 10. Höhe des Arbeitnehmerbeitrages, für den eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;
  3. 11. Kapitalstand der Pensionskassenzusage anhand der Deckungsrückstellung;
  4. 12. Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 1 bis 4a PKG, wobei die Angabe der Verwaltungskosten gemäß § 16a Abs. 4 PKG als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
  5. 13. erworbene Ansprüche auf Alterspension, Invaliditätspension und Leistungen für Hinterbliebene;
  6. 14. Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen;
  7. 15. Risikopotential und Struktur des Anlageportfolios einschließlich des Hinweises, dass sich die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlageklassen, abhängig von der aktuellen Entwicklung des Veranlagungsrisikos, der Beitragsstruktur und der Zahlungsverpflichtungen, ändern kann;
  8. 16. durchschnittliche jährliche Wertentwicklung des VRG-Vermögens bezogen auf das Berichtsjahr, sofern verfügbar die letzten drei Jahre und die letzten fünf Jahre sowie ein geeignetes Risikomaß auf der Basis der Wertentwicklung in den letzten fünf Jahren, wobei im Falle einer VRG-Zusammenlegung die jeweiligen Werte der relevanten VRGen zu berücksichtigen sind;
  9. 16a. das im Pensionskassenvertrag festgelegte Pensionsalter;
  10. 17. für die Pensionskassenzusage relevante Parameter des Geschäftsplanes;
  11. 18. Hinweis auf das Bestehen einer Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 PKG einschließlich des Hinweises, dass es trotz vorhandener Garantie zu Kürzungen der Deckungsrückstellung und somit der Pensionsleistung kommen kann.

(2) Die Beiträge und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 sind einschließlich Verwaltungskosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.

(2a) Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 19 Abs. 3 PKG

  1. 1. über etwaige ausübbare Optionen,
  2. 2. auf die Möglichkeit einer Anfrage, Informationen gemäß § 25a Abs. 3 PKG (Grundsätze der Veranlagungspolitik) und § 30a Abs. 2 PKG (Jahresabschluss und Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu erhalten, sowie
  3. 3. falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 19b PKG (Information vor einem Wechsel)

(3) Durch die Prognose gemäß Abs. 1 Z 14 ist dem Anwartschaftsberechtigten auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaft unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der zu erwartenden Pensionsleistung zum kalkulatorischen Pensionsalter entsprechend der Pensionskassenzusage zu geben. Dabei sind die relevanten Parameter der jeweiligen VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG zu berücksichtigen. Ist der Pensionskasse im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann sie die geänderten Beiträge zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind

  1. 1. der jeweilige Rechnungszins für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
  2. 2. eine Ertragsentwicklung
  1. a) mit einem Nullzinsszenario,
  2. b) mit einem Zinsszenario in Höhe des jeweiligen Rechnungszinses und
  3. c) mit einem Zinsszenario in Höhe des zum Zeitpunkt der Information geltenden höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins
  1. zu Grunde zu legen. Die Pensionskasse kann darüber hinaus eine Prognoserechnung mit einer Ertragsentwicklung basierend auf einem Zinsszenario in Höhe einer von der Pensionskasse angenommenen Ertragserwartung, höchstens jedoch mit dem jeweiligen rechnungsmäßigen Überschuss erstellen.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 können entfallen, wenn es sich bei der Pensionskassenzusage um eine Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Abweichend zu Abs. 3 ist im Falle einer leistungsorientierten Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.

(5) Bei beitragsorientierten Zusagen ist darauf hinzuweisen, dass der Anwartschaftsberechtigte das Veranlagungsrisiko trägt. Des Weiteren ist ausdrücklich auf die Möglichkeit des Eintretens von Verlusten beim veranlagten Vermögen hinzuweisen. Bei der Veranlagung von eigenen Beträgen des Anwartschaftsberechtigten haben diese Hinweise jedenfalls zu erfolgen.

(6) Bei vergangenheitsbezogenen Darstellungen ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Wertentwicklung der Veranlagung nicht von gleichbleibenden Wertsteigerungen ausgegangen werden kann, da sie aufgrund der Veranlagung am Kapitalmarkt in aller Regel Schwankungen unterworfen ist. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben über die Wertentwicklung der Veranlagung auf vergangene Werte beziehen und die Wertentwicklung in der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung der Veranlagung zulässt.

(7) Die Information gemäß Abs. 1 bis 6 hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.

Schlagworte

Telefonnummer, Internetadresse, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008110

Dokumentnummer

NOR40210157

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