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§ 2 PAusbZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Mittelbereitstellung

§ 2.

(1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2023 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 138 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen

  1. 1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro und
  2. 2. für das Jahr 2023 in Höhe von 88 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.

(3) Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß § 3 zu zwei Drittel der Aufwendungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40259047

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