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§ 3 PAusbZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

§ 3.

(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, bezogen wird, zu verwenden:

  1. 1. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro für die Ausbildungsdauer an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005,
  2. 2. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG.

(2) Der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, befreit und gilt nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen der Länder für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, sofern diese nicht bereits nach Abs. 1 erfasst sind. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Ausbildungsbeitrag nicht als Einkommen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen gilt.

(3) Darüber hinaus können ab dem Jahr 2023 die verbleibenden Mittel für folgende Maßnahmen verwendet werden:

  1. 1. Ersatz des Entfalls von Schulgeldern für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. zum Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,
  2. 2. Ausbildung zu Lehrenden für Gesundheits- und Krankenpflege sowie
  3. 3. sonstige Maßnahmen zur Attraktivierung der Ausbildung für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, sofern diese Maßnahmen ab 1. Jänner 2023 eingeführt werden.

Schlagworte

Gesundheitsberuf, Diplombetreuerin, Diplombetreuer, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40248412

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