Art und Höhe der Auszahlung
§ 2.
(1) Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
(2) Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung und Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft, erstmals mit 1. Jänner 2027, angepasst werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20011500
Dokumentnummer
NOR40256602
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