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§ 1 ÖJKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Zielsetzung

§ 1.

Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

  1. 1. Schutz jüdischer Einrichtungen,
  2. 2. Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
  3. 3. Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,
  4. 4. Dialog der Kulturen und Religionen,
  5. 5. Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
  6. 6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20011500

Dokumentnummer

NOR40256601

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