Zielsetzung
§ 1.
Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:
- 1. Schutz jüdischer Einrichtungen,
- 2. Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
- 3. Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur,
- 4. Dialog der Kulturen und Religionen,
- 5. Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
- 6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20011500
Dokumentnummer
NOR40256601
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