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§ 2 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 2.

(1) Der Fonds erbringt Leistungen an Personen,

  1. 1. die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Asozialität verfolgt oder auf andere Weise Opfer typisch nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und
  2. 2. die
  1. a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich oder
  2. b) bis zum 13. März 1938 durch etwa zehn Jahre hindurch ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich gehabt haben bzw. in diesem Zeitraum als Kinder von solchen Personen in Österreich geboren wurden oder
  3. c) vor dem 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft oder ihren zumindest etwa zehnjährigen Wohnsitz verloren haben, weil sie wegen des unmittelbar bevorstehenden Einmarsches der Deutschen Wehrmacht das Land verlassen haben, oder
  4. d) vor dem 9. Mai 1945 als Kinder von solchen Personen im Konzentrationslager oder unter vergleichbaren Umständen auch in Österreich geboren worden sind.

(2) Leistungen werden insbesondere an Personen vergeben, die keine oder eine völlig unzureichende Leistung erhielten, die in besonderer Weise der Hilfe bedürfen oder bei denen eine Unterstützung auf Grund ihrer Lebenssituation gerechtfertigt erscheint.

(3) Der Fonds kann auch Projekte unterstützen, die Opfern des Nationalsozialismus zugute kommen, der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksals seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken an die Opfer wahren.

(4) Der Fonds kann unterstützen:

  1. 1. Personen, die gemäß § 26 Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, einen Gedenkdienst oder gemäß § 26 FreiwG in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, den Gedenkdienst als Zivildienstersatz absolvieren, im Ausmaß von höchstens 400 Euro pro Person und Monat;
  2. 2. Personen betreffend Gebühren für Gräber der Überlebenden des Nationalsozialismus aus den Reihen der Roma und Sinti in der Höhe von 50 von Hundert der Grabgebühren;
  3. 3. im Wege der OeAD GmbH oder anderer gleich geeigneter Institutionen die Durchführung von internationalen Austauschprogrammen für Schüler und Lehrlinge zur Bewusstseinsbildung betreffend jüdisches Leben, interkultureller Austausch und Gefahren des Antisemitismus;
  4. 4. im Wege bestehender Institutionen die Durchführung von Projekten, die es Schülern und Lehrlingen ermöglichen, die Lebenssituation der Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus, wie z.B. Roma und Sinti, näherzubringen.

(5) Anträge gemäß Abs. 3 und 4 Z 1 und 2 sind individuell und Anträge gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind von der jeweiligen Institution auf der dafür seitens des Fonds einzurichtenden Internetplattform einzubringen. Die gemäß Abs. 3 unterstützten Projektträger sind verpflichtet, dem Fonds nach Abschluss des unterstützten Projekts über das Projekt und die Mittelverwendung schriftlich zu berichten. Die gemäß Abs. 4 Z 1 unterstützten Personen sowie die Institutionen gemäß Abs. 4 Z 3 und 4 sind verpflichtet, über die Ausübung ihrer Tätigkeit und ihre dabei gewonnenen Erfahrungen bzw. über die unterstützten Projekte dem Fonds schriftlich zu berichten. Die Praxis des Fonds bei der Unterstützung von Projekten gemäß Abs. 3 und 4 ist jährlich durch das Kuratorium zu evaluieren. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Abs. 7 erlassen.

(6) Alle Entscheidungen des Komitees über die Gewährung von einmaligen oder wiederkehrenden Geldleistungen sind gegenüber den Antragstellern und dem Kuratorium unter Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen und auf die Bestimmungen der Richtlinien (Abs. 7) nachvollziehbar schriftlich zu begründen.

(7) Nähere Vorschriften betreffend einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen gemäß § 2 werden in Richtlinien des Fonds erlassen.

(8) Um sicherzustellen, dass dem Fonds bei seiner Aufgabenwahrnehmung multi- und transdisziplinäre Zugänge ermöglicht werden, legt das Kuratorium auf Vorschlag des Komitees inhaltliche Schwerpunkte für einen ein- oder mehrjährigen Zeitraum in den Richtlinien gemäß Abs. 7 für die Gewährung von Geldleistungen gemäß Abs. 3 fest. Es hat in diesem Fall auch festzulegen, welcher Anteil der für die Unterstützung von Projekten zur Verfügung stehenden Mittel (Abs. 3) für die jeweiligen Schwerpunkte zu verwenden ist, wobei dieser Anteil mindestens 30% und maximal 50% der zur Verfügung stehenden Mittel zu betragen hat. Die Praxis des Fonds betreffend die Festsetzung von Schwerpunkten ist jährlich durch das Kuratorium zu evaluieren. Nähere Vorschriften über diese Evaluierung werden in den Richtlinien gemäß Abs. 7 erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40257218

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