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§ 1 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1995

§ 1.

(1) Beim Nationalrat wird ein Fonds zur Erbringung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus“.

(2) Der Fonds hat das Ziel, die besondere Verantwortung gegenüber den Opfern des Nationalsozialismus zum Ausdruck zu bringen.

(3) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er ist von allen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR12054518

alte Dokumentnummer

N3199548968J

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